Die Kündigungsfristen
Die gesetzliche Kündigungsfrist für ein Arbeitsverhältnis beträgt gemäß § 622 BGB:
- 4 Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats (Grundkündigungsfrist).
- Diese Kündigungsfrist erhöht sich bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber, wenn das Arbeitsverhältnis bestanden hat, erhöht sich die Kündigungsfrist bei
zwei Jahre auf einen Monat fünf Jahren auf zwei Monate acht Jahren auf drei Monate zehn Jahren auf vier Monate zwölf Jahren auf fünf Monate fünfzehn Jahren auf sechs Monate zwanzig Jahren auf sieben Monate
Während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von sechs Monaten, kann das Arbeitsverhältnis mit einer Kündigungsfrist von zwei Wochen gekündigt werden.
Durch Tarifvertrag können kürzere Kündigungsfristen festgelegt werden. Die tariflichen Kündigungsfristen gelten aber nur dann, wenn
- Arbeitgeber und Arbeitnehmer jeweils tarifgebunden sind
- oder der Tarifvertrag für allgemeinverbindlich erklärt ist
- oder der Tarifvertrag bei dem Arbeitgeber in betrieblicher Übung ständig angewandt wird
- oder die Anwendung des Tarifvertrags arbeitsvertraglich vereinbart ist. Es ist auch zulässig, nur die Kündigungsfristen des jeweiligen Tarifvertrages zwischen den nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern zu vereinbaren.
Im Arbeitsvertrag können kürzere Kündigungsfristen als die Grundkündigungsfrist ansonsten nur vereinbart werden,
- wenn der Arbeitnehmer nur zur vorübergehenden Aushilfe eingestellt ist oder
- wenn der Arbeitgeber in der Regel nicht mehr als 20 Arbeitnehmer (ohne Auszubildende) beschäftigt und die Kündigungsfrist 4 Wochen nicht unterschreitet.
In jedem Fall darf für die Kündigung durch den Arbeitnehmer keine längere Kündigungsfrist vereinbart werden als für die Kündigung durch den Arbeitgeber. Die einzelvertragliche Vereinbarung längerer als der gesetzlichen Kündigungsfristen ist arbeitsvertraglich aber möglich.
Zu beachten ist, dass für den Arbeitnehmer eine arbeitsvertraglich vereinbarte Kündigungsfrist der tariflichen Kündigungsfrist vorgeht, wenn die arbeitsvertragliche Kündigungsfrist für den Arbeitnehmer günstiger ist.
Wenn geklärt ist, dass eine Kündigung mit bestimmter Kündigungsfrist ausgesprochen werden darf, gilt es, Formfehler bei der Kündigung zu vermeiden.